Lebensmittelkonforme Kunststoffe

Die Food Safe [FS]-Produktwelt der lebensmittelkonformen Kunststoffe von Murtfeldt

EU-Verordnung 1935/2004

Was darf rein in Lebensmittel? Weichmacher in Olivenöl oder Pestosoßen, Schwermetalle aus Keramikglasuren, Druckfarben-Bestandteile in Getränken: unappetitliche oder gar ungesunde Beispiele von Lebensmittelverunreinigungen, die Verbraucher zu Recht auf die Palme bringen. Tatsächlich gibt es gute und funktionelle Gründe, warum Lebensmittel mit bestimmten Stoffen in Kontakt kommen. Sei es bei der Herstellung mit speziellen Maschinen, bei der Abfüllung, beim Transport in dafür vorgesehenen Behältern, der Lagerung oder Auslieferung.

Dennoch: Risiken beim Zusammenspiel von Lebensmitteln und Fremdstoffen bestehen, und diese müssen eingegrenzt werden. Seit 2004 regelt das die EU -Verordnung 1935/2004, die heute noch gilt. Ihre wichtigste, sinngemäße Aussage: Ausgangsmaterialien und Gegenstände müssen so hergestellt sein, dass ihre stofflichen Bestandteile unter den normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nur in Mengen auf das Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden.

     

EU-Verordnung 10/2011


 

     

Neue Anforderungen an Kunststoffhersteller: Im Januar 2011 verabschiedet die Europäische Kommission eine neue Verordnung über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese neue EU -Verordnung 10/2011 ist seit dem 1. Mai 2011 gültig und Bestandteil der EU -Verordnung 1935/2004.

Ihre wichtigsten Inhalte?

  • Eine Positivliste für die Ausgangsstoffe (Monomere) und eine Substanzliste für die Hilfsstoffe (Additive), die zur Herstellung von Kunststoffen verwenden werden dürfen
  • Migrationsverfahren basierend auf Grenzwerten und Reinheitsspezifikationen
  • Konformitätserklärungen
  • Chargen-Rückverfolgung
  • Herstellung nach EU 2023/2006 (Good-Manufacturing-Practise)

Jetzt mal Tacheles

Kunststoffe EU-konform von Murtfeldt – Dank niedriger Migrationswerte (stoffspezifische Grenzwerte)

Welche Ausgangs- und Hilfsstoffe dürfen verwendet werden? Die Substanzlisten der Monomere sowie Additive umfassen in Summe 885 Ausgangsstoffe, die auf EU -Ebene zugelassen sind. Lediglich diese dürfen bei der Herstellung von Werkstoffen und Kunststoffprodukten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Migrationswerte verwendet werden.

Die Konformitätserklärung

Gemäß der neuen EU -Verordnung muss jeder Hersteller oder Importeur von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die im Lebensmittelkontakt stehen, eine schriftliche Erklärung (Konformitätserklärung) dem Produkt beifügen. Das wesentliche Anliegen dieser sog. Konformitätserklärung ist es, eine einfache Identifizierung und damit Rückverfolgung der eingesetzten Werkstoffe zu gewährleisten, für die sie ausgestellt sind. Es soll sichergestellt werden, dass ausreichend Informationen in der gesamten Lieferkette zu den eingesetzten Stoffen und Abbauprodukten vorliegen, fernerhin zur Verwendung des Kunststoffes.

Die Rückverfolgbarkeit

Oder: Woher haben Sie den Kunststoff? Und wohin liefern Sie?

Im Kapitel über die Konformitätserklärung wurde sie schon erwähnt: die Rückverfolgbarkeit. Sie stellt die verbindliche Forderung dar, ein Material oder einen Gegenstand zu identifizieren und auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zurückzuverfolgen. Dabei muss mindestens eine vorgeschaltete und eine nachgeschaltete Stufe identifizierbar sein. Das funktioniert, indem der Kunststoff etikettiert wird und das Etikett Informationen enthält über Hersteller, Datum, Fertigungsprozess etc.

Gesamtübersicht der lebensmittelkonformen Murtfeldt-Kunststoffe

Beim Lesen der vorhergehenden Informationen wird deutlich: Die neue Verordnung fordert von Unternehmen ein hohes Invest an Zeit, Mitarbeiter-Know-How und Kapital. Murtfeldt Kunststoffe hat sich diesen Herausforderungen gestellt und konnte im Augst 2011 bereits die erforderlichen Migrationsverfahren für seine im Lebensmittelbereich eingesetzten Produkte erfolgreich abschließen.

Übersicht über lebensmittelkonforme technische Murtfeldt Kunststoffe
 gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG und 10/2011

  • Murylon® B natur [FS]®
  • Murylon® A natur [FS]®
  • Murytal® C natur [FS]®
  • Murytal® C blau [FS]®
  • Murlubric® blau [FS]®

Übersicht über lebensmittelkonforme Murtfeldt Hochleistungskunststoffe 
gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG und 10/2011

  • Murylat® [FS]® (natur/schwarz)
  • Murylat® SP [FS]® (hellgrau)
  • Murinit® SP [FS]® (blau)
  • Murpec® natur [FS]®

Übersicht über lebensmittelkonforme Murtfeldt PE-Kunststoffe
 gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG und 10/2011

  • Original Werkstoff "S" grün® [FS]®
  • Original Werkstoff "S"® schwarz antistatisch [FS]®
  • Original Werkstoff "S"® natur [FS]®
  • Muralen® natur [FS]®
  • Muralen® plus+AB [FS]® (himmelblau)
  • Original Werkstoff "S" plus+® AB [FS]® (himmelblau)
  • Original Werkstoff "S" plus+® TLS [FS]® (rubinrot)
  • Original Werkstoff "S" plus+® LF [FS]® (kobaltblau)
  • Original Werkstoff "S" plus+® LF ESD [FS]® (schwarz)
  • Original Werkstoff "S" plus+® FP [FS]® (pastellblau)

Weiterführende Informationen

Wenn Sie weitere technische Angaben zu unseren lebensmittelkonformen Werkstoffen wünschen, gehen Sie bitte zu unserer allgemeine Produktübersicht.

Sie möchten sich detaillierter über die Inhalte der EU-Verordnungen 1935/2004 und 10/2011 informieren? Diese finden Sie [hier].